MasterCard Europe, Waterloo (B), Zweigniederlassung Zürich (CHE-110.335.313)


 
MasterCard Europe, Waterloo (B), Zweigniederlassung Zürich
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Zweck

Zweck der Gesellschaft ist die Schaffung, Entwicklung, Inbetriebsetzung, Organisation, Verwaltung und Promotion von Zahlungssystemen und der damit verbundenen Dienstleistungen. Die Gesellschaft kann sowohl in Belgien als auch im Ausland alles unternehmen, was für die Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks notwendig, nützlich oder vorteilhaft ist. Sie kann sämtliche Wirtschafts-, Handels- und Finanztransaktionen sowie Transaktionen mit beweglichen oder unbeweglichen Vermögen durchführen, die sich direkt oder indirekt auf ihren Gesellschaftszweck oder auf jeden ähnlichen oder damit zusammenhängenden Zweck beziehen oder geeignet sind, die Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu fördern. Insbesondere kann sie sich mit jeder anderen Gesellschaft zusammenschliessen, in jeder anderen Gesellschaft beteiligen oder mit jeder anderen Gesellschaft zusammenarbeiten, die einen ähnlichen oder mit dem Zweck der Gesellschaft zusammenhängenden Gesellschaftszweck hat oder geeignet ist, die Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu fördern. In der Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks wird sich die Gesellschaft dafür einsetzen, den ihren Produkten anhaftenden Betrug mit Zahlungssystemen zu bekämpfen. Vorbehaltlich der Zustimmung des/der betreffenden Mitglieds/Mitglieder hat die Gesellschaft daher die Befugnis, die Interessen der ordentlichen Mitglieder durch eine MasterCard-Lizenz zu schützen, indem sie zum Beispiel Gerichtsverfahren im Namen dieser Mitglieder einleitet, in deren Namen vor einem Gericht oder einem Schiedsausschuss erscheint, ein ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel einlegt, mit dem Recht der Stellvertretung irgendein Verfahren einleitet, sei dies bei einem belgischen oder ausländischen Gericht oder einer belgischen oder ausländischen Gerichtsbarkeit, oder einen belgischen oder ausländischen Berater ernennt. Um die Sicherheit ihrer Aktivitäten und insbesondere Zahlungssysteme zu gewährleisten, wird die Gesellschaft überdies ihren internen Überwachungsdienst unter Wahrung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen selbst organisieren und leiten. Der Gesellschaftszweck kann unter Wahrung der Bestimmungen von Art. 287 des Gesellschaftsrechts durch Statutenänderung erweitert oder eingeschränkt werden.
 

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