Gesellschaft weisse Schäferhunde, Schweiz GWS (CHE-108.713.162)


 
Gesellschaft weisse Schäferhunde, Schweiz GWS
Weidstrasse 26
c/o Stephan Bolliger
6300 Zug (ZG)

HR-Status: aktiv


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Zweck

Die GWS ist im Rahmen der SKG die einzige massgebende Sektion, welche die Interessen der Rasse Berger Blanc Suisse in der Schweiz vertritt. Sinn, Zweck und Ziel des Vereins sind insbesondere: a) Die Reinzucht und Verbreitung des Berger Blanc Suisse als besonders geeigneten Familien-, Begleit- und Arbeitshund, gemäss dem geltenden Standard zu unterstützen und zu überwachen; b) Unterstützung der Bestrebungen der SKG, c) Wahrung der gesetzlichen Tierschutzbestimmungen, d) Durchführung von Körungen, Ausstellungen, sowie die Unterstützung von anderen kynologischen Veranstaltungen, e) Förderung der kynologischen Kenntnisse und Unterstützung der züchterischen Tätigkeiten der Mitglieder, f) Förderung der Kontakte zwischen Züchtern und Interessenten, g) Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit, h) Anordnung, Förderung und Überwachung von Massnahmen, welche im allgemeinen Interesse der GWS und der SKG liegen, i) Förderung der Jugend für das Verständnis der besonderen Eigenheiten des Berger Blanc Suisse, k) Die Orientierung der Mitglieder über die Vereinstätigkeit innerhalb der GWS, mindestens dreimal pro Kalenderjahr, I) Die Pflege internationaler Beziehungen, soweit sie gemeinsam berührende Probleme zum Gegenstand haben oder der Förderung des gegenseitigen Einvernehmens dienen, m) Erziehung und Ausbildung des Berger Blanc Suisse. Die Erfüllung dieser Aufgaben wird durch die GWS wie folgt angestrebt: a) Beratung von Interessenten beim Kauf eines Berger Blanc Suisse, b) Überwachung der Einhaltung des Rassestandards und dessen Bekanntgabe an Interessenten, c) Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern, d) Durchführung von Körungen, e) Organisation und Durchführung von clubinternen Ausstellungen und Leistungsprüfungen, f) Wahl und rassespezifische Ausbildung von Richteranwärtern und Richtern, gemäss den in den SKG-Statuten Art. 42-46 und der Ausstellungsrichter-Ordnung der SKG (ARO) festgehaltenen Bedingungen, g) Gründung und Unterstützung von Regionalgruppen (RG).
 

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