Erhebung, Verwaltung und Verwendung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) für Batterien 2026-2030: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen
Sämtliche Batteriearten gelten in der Schweiz nach Gebrauch als Sonderabfälle und müssen besonders behandelt werden. Konsumentinnen und Konsumenten sind gesetzlich verpflichtet, gebrauchte Batterien zu einer Verkaufs- oder Sammelstelle zurückzubringen. Zudem gilt eine Rücknahmepflicht für alle Verkaufsstellen. Batterien können dort kostenlos zurückgegeben werden, wo man sie erwerben kann. Dies ist unabhängig davon, ob die Batterie an dieser Verkaufsstelle gekauft wurde und ob eine neue Batterie erworben wird.
Die Finanzierung der umweltgerechten Entsorgung von Altbatterien erfolgt verursachergerecht über eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG). Die VEG wird bei Herstellerinnen von Batterien gemäss Anhang 2.15 Ziffer 6.1 der Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV; SR 814.81) erhoben. Grundlage dazu bilden Artikel 32abis des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) sowie die Verordnung des UVEK über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien vom 28. November 2011 (SR 814.670.1; Batteriegebührenverordnung). Die VEG ist im Kaufpreis der Batterien für Kundinnen und Kunden inbegriffen. Die private Organisation kann bestimmte Batterietypen auf Gesuch hin von der VEG befreien. Voraussetzung ist, dass die Branche ein gut funktionierendes Sammel- und ein gesichertes Finanzierungssystem mit sehr hohem Rücklauf und einer Verwertung nach dem Stand der Technik organisiert. Die Mandatsträgerin führt die notwendigen rechtlichen Abklärungen durch und hält das Vorgehen und die Anforderungen für die Befreiung von der Gebührenpflicht in Absprache mit dem BAFU in Merkblättern fest. Aktuell sind folgende Batterietypen von der VEG befreit:
-Traktionsbatterien aus Elektrofahrzeugen
-Fahrzeugbatterien aus Blei für Anlasser, Lampen oder Zündung
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) beauftragt eine private Organisation mit der Erhebung, Verwaltung und Verwendung der VEG auf Batterien (Artikel 32abis USG und Anhang 2.15 Ziffer 6.7 ChemRRV). Das Mandat für die private Organisation wird jeweils für maximal fünf Jahre an eine private Organisation vergeben (Anhang 2.15 Ziffer 6.7 ChemRRV). Diese Organisation darf keine wirtschaftlichen Tätigkeiten bei Herstellung, Import, Verkauf oder Verwertung von Batterien ausüben (Anhang 2.15 Ziffer 6.7 ChemRRV).
Die künftige Mandatsträgerin wird im Zeitraum 2026 bis 2030 die VEG erheben, verwalten und verwenden. Das BAFU stellt ihr die dafür notwendige IT-Lösung zur Verfügung. Sie führt gezielte Informations- und Sensibilisierungstätigkeit für verschiedene Interessensgruppen durch mit dem Ziel, eine möglichst hohe Rücklaufquote bei den Batterien zu erreichen und diese einer umweltverträglichen Entsorgung zuzuführen. Die Mandatsträgerin ist unter dem Markennamen «INOBAT» tätig. Der Name «INOBAT» ist im Eigentum des Bundes.
Projekt VEG für Batterien 2026-2030 - WTO, bitte nicht öffnen.
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