Stiftung Neue Horizonte (CHE-495.000.466)


 
Stiftung Neue Horizonte
Lättenstrasse 69
c/o Peter Keller
8142 Uitikon Waldegg (ZH)

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Zweck

Die Stiftung verfolgt folgende gemeinnützigen Zwecke: a) Förderung der Aus-, Weiter-, und Fortbildung von Menschen; b) Unterstützung behinderter, dementer oder chronisch kranker Menschen; c) Unterstützung benachteiligter Menschen und von Menschen in schwierigen Lebenssituationen; d) Förderung des Zugangs der Menschen zur medizinischen Versorgung; e) Förderung des nachhaltigen Natur- und Tierschutzes; f) Förderung der Kultur; g) Förderung der Forschung und Wissenschaft, welche den vorgenannten Anliegen in weitesten Sinne dienlich sind; h) Förderung von gemeinnützigen und steuerbefreiten Institutionen, welche sich für die vorgenannten Anliegen im weitesten Sinne einsetzen. Die Stiftung ist im Rahmen der Zwecksetzung in der ganzen Schweiz tätig. Die Stiftung verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Stiftung verfolgt keine Selbsthilfezwecke. Der Stifter sowie Angehörige des Stifters und ihm nahestehende Personen haben keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen der Stiftung. Die Einzelheiten der Begünstigung werden in einem Stiftungsreglement geregelt. Solange kein Reglement besteht, entscheidet der Stiftungsrat nach pflichtgemässem Ermessen über die Zusprechung von Stiftungsleistungen im Rahmen des Stiftungszweckes. Die Einzelheiten der Begünstigung werden in einem Stiftungsreglement geregelt. Solange kein Reglement besteht, entscheidet der Stiftungsrat nach pflichtgemässem Ermessen über die Zusprechung von Stiftungsleistungen im Rahmen des Stiftungszweckes. Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, durch einstimmigen Beschluss Änderungen des Zwecks und der Stiftungsurkunde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei werden die Voraussetzungen gemäss Art. 85 (Änderung der Organisation), Art. 86 (Entfremdung vom Ursprungszweck) und Art. 86b ZGB (unwesentliche Änderungen) berücksichtigt. Der Stifter behält sich eine Zweckänderung nach Art. 86a Abs. 1 ZGB vor.
 

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