Safe Surfer Stiftung (CHE-430.114.343)


 
Safe Surfer Stiftung


HR-Status: gelöscht

Zweck

Das Anliegen der Stifter ist, dass sich unsere Gesellschaft der Wichtigkeit der Privatsphäre des Einzelnen, des Datenschutzes und der Datensicherheit als Grundlage einer freiheitlichen und demokratischen Gesellschaftsordnung bewusst ist, gegenüber der Politik und der globalen Wirtschaft die Selbstbestimmung des Einzelnen über seine personenbezogenen Daten einfordert sowie bestmöglich Methoden und Hilfsmittel zur Verfügung stehen hat, die für einen wirksamen individuellen Privatsphäreschutz notwendig sind, vor allem in der digitalen Welt. Die Stiftung bezweckt dazu folgende Tätigkeiten: - Förderung der öffentlichen Debatte und aktive Teilnahme durch Repräsentanten der Stiftung am gesellschaftspolitischen Meinungsbildungsprozess zum Thema Privatsphäre, Datenschutz und Datensicherheit; - Publikationen über Privatsphäreschutz, Datenschutz und Datensicherheit; - Verbreitung von Methoden und Hilfsmitteln sowie sonstigen Produkten und Dienstleistungen zur Förderung des Privatsphäreschutzes, des Datenschutzes und der Datensicherheit; - Förderung und sonstige Unterstützung von Organisationen, die sich für das Thema Privatsphäre, Datenschutz und Datensicherheit engagieren; Die Stiftung kann weitere Tätigkeiten ausüben, wenn damit ein wirksamer Beitrag zur Erreichung des Stiftungszwecks geleistet wird und wenn das Verhältnismässigkeitsprinzip dabei gewahrt bleibt, darunter beispielsweise: - Zweigniederlassungen errichten; - Beteiligungen an Gesellschaften, Immobilien und Immaterialgüterrechte erwerben, bewirtschaften, verwalten und veräussern; - Mitgliedschaften bei Verbänden und Vereinen erwerben und Partnerschaften mit anderen Organisationen eingehen; - Mitarbeiter beschäftigen und weitere Geschäfte tätigen. Die Stiftung hat internationalen Charakter und kann alle Aktivitäten unter diesem Titel sowohl im Inland wie auch im Ausland ausüben. Es besteht ein Zweckänderungsvorbehalt gemäss Art. 86a ZGB. Die Stiftung wurde mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 16.01.2018 von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.
 

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