ATLANTIS Stiftung (CHE-354.728.239)


 
ATLANTIS Stiftung
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Zweck

Die Stiftung bezweckt (1) Die Tätigkeit der Stiftung ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Konkret dienen ihre Aktivitäten der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Förderung der Jugendhilfe, der Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz und Völkerverständigungsgedankens sowie der Förderung des demokratischen Staatswesens. (2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere, indem sie Projekte und Initiativen, die dem in Absatz 1 beschriebenen Zweck dienen, durchführt oder solche von Dritten durch finanzielle Zuwendungen sowie durch Beratung, organisatorische und logistische Hilfestellung oder auf andere zweckdienliche Weise fördert. (3) Darüber hinaus soll sich die Stiftung die Vermittlung von demokratischer Kultur und von Massnahmen gegen Extremismus und Totalitarismus zum Anliegen machen. (4) Die Stiftung kann in Erfüllung ihres Stiftungszweckes Einrichtungen unterhalten, eigene Veranstaltungen (z.B. Workshops, Seminare, Podiumsdiskussionen und dgl.) durchführen, Fortbildungsmassnahmen konzipieren und durchführen, Publikationen erstellen, herausgeben und verbreiten, für ihre Massnahmen werben und eigene Medienformate entwickeln und betreiben. Weiterhin kann sie auch mit finanziellen Zuwendungen verbundene Preise an Personen und Gruppen vergeben. Darüber hinaus kann sie jedwede weitere der Verwirklichung des Stiftungszweckes dienlichen Massnahmen ergreifen. (5) Ziel der Stiftung ist auch, die Anliegen der Stiftung in zweckmässiger Form der Öffentlichkeit bekannt zu machen, die Bereitschaft zur finanziellen Unterstützung der Arbeit der Stiftung zu wecken und Beiträge zum Grundstockvermögen (Zustiftungen) einzuwerben. (6) Der Wirkungsbereich der Stiftung ist nicht auf die Schweiz eingeschränkt. (7) Die Interpretation des in Absatz 1 - 6 niedergelegten Stifterwillens obliegt dem Stiftungsrat. Welche Schwerpunkte die Stiftung bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks bildet oder ob sie ggf. nur einen Teil der Zwecke verwirklicht, liegt allein in seinem Ermessen.
 

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