Albert Janser Familienfonds (CHE-335.538.419)


 
Albert Janser Familienfonds
Axenstrasse 15
Hotel Eden
6440 Brunnen (SZ)

HR-Status: aktiv


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Zweck

Zweck der Stiftung ist die Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung der Nachfahren von Johann Janser, von Ingenbohl, Jahrgang 1859, wohnhaft gewesen in Ingenbohl, insbesondere in Notfällen, im Falle von Krankheit, alters- oder krankheitsbedingter Erwerbslosigkeit, oder wegen unverschuldeter Einkommensverluste zufolge schlechter Wirtschaftslage. Zuwendungen zu ähnlichen Zwecken sind möglich. Die Stiftung kann zur Abwendung eines möglichen Notstandes vorsorgeweise Versicherungen abschliessen. Das Stiftungsvermögen dient zudem der Unterstützung der Destinatäre die sich in Berufsausbildung befinden, durch Stipendien, Zahlung von Schulgeldern, Miete von Wohnungen am Studienort oder Bevorschussung von Ausbildungskosten (Studiendarlehen). Dies gilt nicht nur für eine erste, sondern auch für eine zweite Ausbildung oder weiterführende Ausbildungen. Unterstützt werden auch Finanzierungs- und Beratungshilfen beim Aufbau von eigenen Unternehmungen (Einzelfirma oder jur. Person) der Destinatäre, an denen diese zu mindestens 50% beteiligt sind. Diese Unternehmungen sollen jedoch keinen unsittlichen Zweck beinhalten. Des Weitern dient das Stiftungsvermögen der Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Destinatären, die sich wirtschaftlich nicht umsetzen lassen durch Ankäufe, Beiträge oder Preise. Die Stiftung kann zudem Finanzhilfen für kulturelle Projekte und Aktionen in den Gemeinden Ingenbohl und Schwyz leisten. Schliesslich bezweckt das Stiftungsvermögen die Ausstattung von Destinatären mit Wohnmöglichkeiten, Wohneinrichtungen, Hilfsmitteln, Instrumenten und den für die Ausführung ihres Berufes benötigten Apparaten, Werkzeugen, Maschinen, Gerätschaften etc. Im Besitze der Stiftung befindliche Gegenstände sollen, sofern sie einen familiären Erinnerungswert besitzen, nur leihweise abgegeben werden. Für die Erfüllung des Stiftungszweckes darf auch das Vermögen selbst verwendet werden. Es besteht kein Zwang zum Erhalt des Stiftungsvermögens. Der Stiftungsrat entscheidet abschliessend über die Verwendung. Ein rechtlicher Anspruch auf Ausrichten von Stiftungsleistungen besteht in keinem Fall. Errichtung der Stiftung durch letztwillige Verfügungen vom 28.10.2011 und 3.4.2013.
 

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