CARBURA, Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe (CHE-105.841.616)


 
CARBURA, Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe
Badenerstrasse 47
8004 Zürich (ZH)

HR-Status: aktiv


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Zweck

Im Bereich der obligatorischen Pflichtlagerhaltung verfolgt die CARBURA namentlich folgende privatrechtlichen Zwecke: a) Sie ist eine Selbsthilfeorganisation der Pflichtlagerhalter und hat den Zweck, bestimmte Aufgaben, die ihr von den Pflichtlagerhaltern nach deren gemeinsamen Interessen übertragen werden, durchzuführen. Der Verein kann selber nicht Pflichtlagerhalter sein. b) Sie schützt ihre Mitglieder gegen finanzielle Verluste aus der Pflichtlagerhaltung. Sie führt hierzu besondere Fonds. c) Sie kann sich an Gesellschaften beteiligen, welche die gemeinsame Pflichtlagerhaltung betreiben, für die Pflichtlagerhaltung Tankraum zur Verfügung stellen oder in anderer Weise der Mineralöl-Pflichtlagerhaltung dienen. Solche Gesellschaften müssen einer geeigneten Kontrolle unterstehen. Die CARBURA bezweckt die Wahrnehmung namentlich folgender ihr im Zusammenhang mit der Durchführung der Pflichtlagerhaltung an Mineralölen vom Bund übertragenen öffentlich-rechtlicher Aufgaben: a) Sie erteilt im Auftrag und nach Weisungen des Bundes Generaleinfuhrbewilligungen und überwacht im Hinblick auf die Durchführung der Pflichtlagerhaltung die Einfuhr und die Versteuerung flüssiger Treib- und Brennstoffe. b) Sie überwacht im Auftrag und nach Weisungen des Bundes die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen. c) Sie führt Bestandesaufnahmen und Erhebungen betreffend die wirtschaftliche Landesversorgung durch im Sinne von Art. 62 Landesversorgungsgesetz (LVG) sowie Art. 9 Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen (Mineralölpflichtlagerverordnung). Die CARBURA bezweckt im Interesse ihrer Mitglieder die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung: a) Sie orientiert die Behörden über den Stand der Versorgung mit flüssigen Treib- und Brennstoffen. b) Sie wirkt bei der Planung und Durchführung von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung mit. c) In Zeiten gestörter Zufuhr kann sie gemeinsame Vorkehren zur Warenbeschaffung durchführen. Solche Vorkehren sind, falls nicht vom Bund angeordnet, nur für diejenigen Mitglieder verbindlich, die ihnen zugestimmt haben. Diese Vorkehren laufen ausschliesslich auf Rechnung und Gefahr der beteiligten Firmen. Die CARBURA kann bei der Planung und Durchführung von weiteren Aufgaben im Mineralölsektor mitwirken, die im Interesse des Landes liegen, soweit dies im Auftrag oder mit Genehmigung von eidgenössischen Behörden geschieht. Soweit diese Aufgaben nicht mit der wirtschaftlichen Landesversorgung zusammenhängen, steht der Entscheid, ob sie übernommen werden sollen, von Fall zu Fall der CARBURA selber zu. Solche weiteren freiwilligen Aufgaben werden von ihr ausschliesslich auf Rechnung und Gefahr der beteiligten Firmen durchgeführt. Die CARBURA kann mit der Gaswirtschaft Vereinbarungen zur Lagerung von Gasersatzlager durch CARBURA-Mitglieder abschliessen. Die Kosten werden der Gaswirtschaft in Rechnung gestellt. Die CARBURA kann alle Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Zweck des Vereins zusammenhängen oder diesen Zweck fördern. Als flüssige Treib- und Brennstoffe im Sinne dieser Statuten gelten die im Anhang der Mineralölpflichtlagerverordnung genannten Produkte. Der Verein betreibt keine Handelsgeschäfte und bezweckt keinen Gewinn.
 

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