Swiss Centre for International Humanitarian Law (CHE-352.640.208)


 
Swiss Centre for International Humanitarian Law
Hauptstrasse 46a
8832 Wollerau (SZ)

HR-Status: aktiv


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Zweck

Der Hauptzweck des Swiss Center for International Humanitarian Law (SCIHL) ist die Förderung des humanitären Völkerrechts. Zur Verfolgung dieses Ziels organisiert das SCIHL Veranstaltungen sowie Aktivitäten von praktischem und multidisziplinärem Charakter durch, insbesondere: a) Organisation von Lehrveranstaltungen, Schulungen und Weiterbildungen in den Bereichen: humanitäres Völkerrecht; Menschenrechte; Flüchtlingsrecht und sämtliche damit zusammenhängende Themen; b) Förderung des Dialogs im Hinblick auf eine erhöhte Akzeptanz und verbesserte Umsetzung der Gesetze in der in Absatz a) genannten Rechtsbereichen; c) Organisation internationaler Konferenzen, Tagungen und Seminare mit Bezug auf die in Absatz a) genannten Rechtsgebiete; d) Förderung der Diskussion und des Austauschs zwischen Forschung und Praxis; e) Durchführung von Forschungsaktivitäten in den in Absatz a) genannten Themenbereichen; f) Aufrechterhaltung und Pflegen einer engen Zusammenarbeit mit Regierungen, internationalen Organisationen, akademischen Gremien sowie anderen öffentlichen oder privaten Institutionen, welche sich mit humanitären Fragen befassen, insbesondere die Institutionen des Internationalen Roten Kreuzes und der Roten Halbmondbewegung; g) Erteilen Stipendien und Auszeichnungen für die Forschung; h) Förderung der Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften, sowie der Herstellung von elektronischen Materialien in den in Absatz a) genannten Themenbereiche; i) Zusammenstellung einer Sammlung relevanter Literatur und Dokumentation. Darüber hinaus organisiert und unterstützt das SCIHL Initiativen, welche die öffentliche Meinung zugunsten einer grösseren Verbreitung des Wissens und einer effizienteren Anwendung des humanitären Völkerrechts und der humanitären Grundsätze beeinflussen sollen. Alle Aktivitäten des SCIHL können in Zusammenarbeit mit anderen gleichgesinnten Institutionen durchgeführt werden. Das Institut kann keine anderen Tätigkeiten als die in diesem Zweckbeschrieb genannten oder die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.
 

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