GeoAI Nexus Association (CHE-349.708.389)
GeoAI Nexus Association
Wilhelmshöhe 1
6003 Luzern (LU)
HR-Status: aktiv
Der Verein verfolgt eine Standardisierung und Demokratisierung von zentralen Analyse- und Entscheidfindungstechnologien durch Entwicklung und Normierung von KI-Modellen zur Verarbeitung und Ordnung von unlimitierten Datenmengen, um räumliche und zeitliche Zusammenhänge zu verstehen. Die entwickelten Technologien sollen geeignete Organisationen (Forschungseinrichtungen, innovative Unternehmen, etc.) nachhaltig dazu befähigen Herausforderungen unserer Zeit wirksam anzugehen - von der Bekämpfung des Klimawandels über den Schutz der biologischen Vielfalt bis hin zu effizienter Stadtplanung, wirksamer Katastrophenhilfe, dauerhafter Wohlstandsicherung und vieles mehr. Zur Erreichung seines Zwecks kann der Verein insbesondere: a. Standardisierte Rahmenwerke für eine demokratische und ethisch verantwortungsvolle Nutzung von KI-Modellen fördern und selbst erarbeiten. b. In Standardisierungsgremien zur Normierung von KI-Modellen mitwirken oder eigene Gremien dieser Art aufbauen. c. Konferenzen und Fachveranstaltungen zur Förderung und Normierung von KI-Modellen, insbesondere in der Region Luzern, organisieren. d. Strategische Massnahmen ergreifen, um Wissenstransfer zu fördern, Bildungsressourcen zu schaffen und die Eintrittsbarrieren für die Nutzung fortschrittlicher KI-Modelle nachhaltig senken. e. Dienstleistungen und Beratung im Zusammenhang mit der Entwicklung und Standardisierung von KI-Basismodellen anbieten. f. Sowie alle weiteren Massnahmen treffen, die dem Zweck des Vereins dienen und die den in den Statuten definierten Grundsätzen entsprechen. Der Verein kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen. Bei Tochtergesellschaften und Beteiligungen ist eine klare organisatorische und personelle Trennung zwischen dem Verein und der betreffenden Gesellschaft im Sinne der einschlägigen Praxis einzuhalten. Grundsätzlich ist eine Verbindungsperson in den Gremien zulässig.
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