Dorothe und Robert Speitel de Cussy-Stiftung (Mutation)



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Publikationstext

Dorothe und Robert Speitel de Cussy-Stiftung, in Bottmingen, CHE-448.857.857, Stiftung (SHAB Nr. 171 vom 03.09.2021, Publ. 1005283838). Urkundenänderung: 16.09.2021. Zweck neu: Die Stiftung bezweckt Personen, die sich aus materiellen Gründen von einem ihnen lieb gewordenen Haustier trennen müssten, zu unterstützen, um die Trennung zu vermeiden. Die Stiftung kann auch Beiträge ausrichten, wenn Unterhalt und Pflege eines Haustieres aus materiellen Gründen nicht möglich ist. An die Kosten der Neuanschaffung eines Haustieres können keine Beiträge ausgerichtet werden. Die Stiftung kann ferner die temporäre Unterbringung von Haustieren finanziell unterstützen, deren Halter während einer beschränkten Zeit nicht in der Lage sind sich um sie zu kümmern, z.B. während eines Spitalaufenthaltes, einer Auslandabwesenheit, aber nicht während ihrer Ferien. Die Stiftung kann schliesslich auch Beiträge an die Kosten medizinischer Betreuung von Haustieren ausrichten. Stiftungsleistungen bleiben beschränkt auf Haustiere aller Art (das heisst also exklusive Projekte für wildlebende Tiere und Nutztiere). Die Stiftung bezweckt die Existenz und Haltung von ausgesetzten und vernachlässigten Haustieren zu verbessern, beispielsweise - durch Unterstützung von Auffang- und Pflegestationen, Soforthilfen und Tierheimen, - durch Beiträge zur Weitervermittlung herrenloser Haustiere, - durch finanzielle Unterstützung von Impf- bzw. Sterilisationsaktionen z.B. bei Bauernhöfen. Keine Stiftungsleistungen können erbracht werden für - Public Relations Aktionen oder an Organisationen, die Public Relations Aktionen planen oder durchführen - Sammlungen zu Gunsten anderer Organisationen - Bewegungen, welche illegal Labor- und andere Tiere, die Gefangenschaft gewohnt sind und in einer erweiterten Umgebung untergehen würden, frei lassen oder frei zu lassen beabsichtigen - Organisationen, die sich extrem und unrealistisch gegen Versuche wehren, die von staatlichen Zulassungsbehörden verlangt werden, es sei denn, es stünden gültige Alternativen zur Verfügung - Organisationen, die nur Pamphlete erarbeiten ohne zu handeln bzw. handeln zu können, sowie Vereine, Stiftungen und andere Organisationen, die keinen Jahresbericht veröffentlichen, der von einer anerkannten Buchprüfungsgesellschaft geprüft und in Ordnung befunden wurde - Bewegungen mit unrealistischen Zielsetzungen sowie Unternehmungen ausserhalb der Region von Nordwestschweiz (siehe Artikel 3). Bei Prüfung von Gesuchen ist die finanzielle Situation des Petenten mit einzubeziehen; Stiftungsleistungen dürfen nicht erbracht werden, wenn auf Seiten des Petenten hinreichend eigene Mittel vorhanden sind. Sollten sich entgegen der Erwartungen der Stifter nicht genügend Gelegenheiten bieten, Unterstützungen im Sinne des Stiftungszwecks auszurichten und sich deshalb über das Dotationskapital hinaus grössere ungenutzte Beträge anhäufen, so kann der Stiftungsrat Beiträge an Stiftungen und Institutionen zuwenden, die ähnliche Zwecksetzungen verfolgen.
 
 
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