Der einzige Zweck der Zweigniederlassung ist das Halten von der Zweigniederlassung vom Hauptsitz übertragenen Beteiligungen an ausländischen Gruppengesellschaften, d.h. mit dem Hauptsitz direkt oder indirekt verbundene ausländische Gesellschaften, oder von irgendwelchen anderen der Zweigniederlassung vom Hauptsitz übertragenen Vermögenswerten. Die Zweigniederlassung kann auch Kapital und/oder andere Vermögenswerte, welche sie aus ihren Beteiligungen vereinnahmt, nach Bedarf in andere Gruppengesellschaften reinvestieren. Die Zweigniederlassung darf Vermögenswerte ohne ausdrückliche Zustimmung des Verwaltungsrates des Hauptsitzes weder verpfänden noch auf irgendeine Art veräussern.