Den Betrieb von Gastronomiebetrieben, insbesondere den Betrieb von Restaurants. Das Einzelunternehmen kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an gleichartigen oder verwandten Unternehmen des In- Auslandes beteiligen, diese erwerben oder pachten. Das Einzelunternehmen kann ebenfalls alle Geschäfte und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck des Einzelunternehmens zu fördern.