Gewährleistung der allgemeinen Zugänglichkeit des Münsters als Kulturdenkmal von öffentlichem Interesse ausserhalb der Gottedienste und der anderen öffentlichen Anlässe, indem er für die erforderliche Aufsicht und für die Betreuung der Besucher und Besucherinnen sorgt. Das Aufsichtspersonal kann nebenbei im oder um das Münster einen Kiosk betreiben.