Vertrieb von Gastronomiebedarf, insbesondere von Glas- und Porzellanwaren und Metallgegenständen. Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu errichten der bestehende zu erwerben oder sich an diesen zu beteiligen und die Geschäftsführung an solchen Unternehmen auszuüben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten.