Unter Ausschluss von eigentlichen Erwerbs- und Selbsthilfezwecken Unterstützung von öffentlichen sowie privaten gemeinnützigen Institutionen und Organisationen durch Ausrichtung von einmaligen oder wiederkehrenden Zuwendungen zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt; es können unter besonderen Umständen auch einzelne Personen begünstigt werden.