Erhalt des Vorsorgeschutzes durch die Anlage und Verwaltung von entgegengenommenen Vorsorgegeldern. Die Stiftung gilt als Freizügigkeitseinrichtung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV).