Handelsregister Eintrag von Valora Patronale Finanzierungsstiftung ändern


Firmenname

Firmenname
Valora Patronale Finanzierungsstiftung

Domiziländerung

Strasse
Hofackerstrasse 40
PLZ / Ort
4132 Muttenz

Zweck

Die Stiftung bezweckt die Finanzierung und Leistung von Beiträgen der Stifterfirma sowie von Unternehmungen gemäss Art. 2 Abs. 4 durch die Entrichtung von Arbeitgeber-Beiträgen an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen, insbesondere Kadervorsorgestiftungen, denen sie sich angeschlossen hatten oder die sie selbst errichtet hatten. Diese Vorsorgeeinrichtungen erbringen Leistungen und Unterstützungen in folgenden Fällen: a) an den Arbeitnehmer im Falle von Alter oder Invalidität oder in Notlage, wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit von ihm selbst; b) an den Arbeitnehmer in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Invalidität seines Ehegatten, seiner minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt er sorgt; c) im Falle des Todes des Arbeitnehmers an den überlebenden Ehegatten, an den geschiedenen Ehegatten sowie an Personen, für deren Unterhalt er im Zeitpunkt des Todes ganz oder zur Hauptsache aufgekommen ist. Die Stiftung leistet ihre Beiträge in erster Linie aus vorgängig hiefürgeäufneten und gesondert ausgewiesenen Mitteln gemäss Art. 331 Abs. 3 OR. Aus dem Stiftungsvermögen dürfen keine Leistungen erbracht werden, zu denen die Stifterfirma ausserhalb der beruflichen Vorsorge rechtlich verpflichtet ist oder die sie zusätzlich als Entgelt für geleistete Arbeit üblicherweise ausrichtet (wie Teuerungszulagen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, etc.). Durch Beschluss des Stiftungsrates können im Einvernehmen mit der Stifterfirma auch Unternehmungen, die mit der Stifterfirma finanziell oder wirtschaftlich eng verbunden sind, der Stiftung angeschlossen werden. Die Ansprüche der bisher begünstigten Personen dürfen dadurch nicht geschmälert werden. Der Anschluss einer Unternehmung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. Einmal geschlossene Anschlussverträge können unabhängig von einer engen Verbundenheit weiter geführt werden, sofern gemeinsame Interessen dies rechtfertigen.


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