Unterstützt gemäss § 57 Abs. 1 LwG AG die Landwirtschaft bei der Finanzierung von Investitionen und zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Verwaltet die ihr aus dem Stiftungszweck resultierenden Eigenmittel. Gestützt auf § 57 Abs. 2 LwG AG werden ihr zusätzlich folgende Aufgaben übertragen: Gewährung von Investitionskrediten gemäss Art. 87 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG); Gewährung von forstlichen Investitionskrediten gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG); Gewährung von Betriebshilfen gemäss Art 78 LwG; Gewährung von kantonalen Beiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten gemäss § 31 LwG AG; Beantragung von Bundesbeiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten gemäss Art. 93 LwG; Gewährung von Darlehen aus dem kantonalen Agrarfonds gemäss § 33 Abs. 1 LwG AG.