Die Pensionskasse bezweckt, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitgeber gemäss Art. 4 gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität nach Massgabe besonderer Vorsorgereglemente zu versichern. Die Genossenschaft verteilt keine Gewinne. Allfällige Rechnungsüberschüsse fliessen in ihrem vollen Umfang in das Genossenschaftsvermögen zur Äufnung des Vorsorgekapitals, der Reserven und Rückstellungen.