Bau und Betrieb einer oder mehrerer Brückenwaagen in gemeinsamer Selbsthilfe hauptsächlich für die Genossenschafter; die Genossenschaft kann Grundstücke und Liegenschaften erwerben, veräussern, belasten und vermieten, sich bei anderen Unternehmungen beteiligen sowie andere Unternehmungen erwerben oder errichten oder mit solchen fusionieren.