Die Stiftung bezweckt die Verwaltung des Stiftungsvermögens zum Wohle der Familien der Stifter. Die Leistungen aus der Stiftung dürfen nur zur Bestreitung der Kosten von Erziehung, Ausbildung, Krankheit, Pflege, Kuraufenthalt, Ausstattung oder Unterstützung im Falle unverschuldeter Notlage erfolgen. Die Stiftung darf nicht für die laufende Bestreitung des Lebensunterhaltes der Begünstigten herangezogen werden