(22088) 602 Auslagerung der Revisionen der EAK und der SAK
Publikationsdatum
17.01.2022
Beschreibung
Die Ausgleichskassen sind jährlich zweimal gemäss Art. 68 AHVG durch Revisionsstellen zu revidieren (Art. 159 AHVV), welche die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 3 AHVG erfüllen (Art. 164 Abs. 1 AHVV). Es wird ein Revisionsorgan im Bereich von Kassenrevisionen gesucht, das die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, um die jährlichen Leistungen betreffend Haupt- und Abschlussrevisionen der AHV-Konten der SAK und der EAK sowie den Konten der Familienzulagen der FAK-EAK zu erbringen. Los 1 umfasst die Durchführung der fünf jährlichen Revisionszyklen (Haupt- und Abschlussrevision) bei der EAK (Bern); Los 2 umfasst die Durchführung von fünf jährlichen Revisionszyklen (Haupt- und Abschlussrevision) bei der SAK (Genf); für die Rechnungsperioden 2022 bis 2026.
Kontakt
Zentrale Ausgleichsstelle ZAS, Einkäufe
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3000
1211 Genf 2
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