Die Gesellschaft bezweckt als Krankenkasse gemäss Art. 2 und Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) die Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Sie kann alle damit zusammenhängenden Geschäfte betreiben und mit Branchenorganisationen zusammenarbeiten.