Durchführung der gebundenen, individuellen Vorsorge im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG durch den Abschluss von Vorsorgevereinbarungen mit einzelnen Privatpersonen. Der Stiftung können sich selbständig- oder unselbständigerwerbende Personen, welche bei der Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) versichert sind, als Vorsorgenehmerinnen oder Vorsorgenehmer anschliessen.