Betrieb einer Tanzschule. Kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten, sich an andern Unternehmungen beteiligen und überhaupt sämtliche Geschäfte tätigen, die mit ihrem Zweck in einem direkten oder indirekten Zusammenhang stehen sowie im In- und Ausland Grundstücke erwerben, verwalten, belasten und veräussern.